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Aufnahme nach dem PsychKG

Nicht jede Aufnahme in eine psychiatrische Einrichtung erfolgt freiwillig. In bestimmten Situationen kann eine Person nach dem PsychKG NRW auch gegen ihren Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. Dies ist möglich, wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr für die eigene Person oder für andere besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

Die erste Zeit der Unterbringung kann für Sie ungewohnt und belastend sein. Wir möchten Sie in dieser Situation unterstützen und Ihre Behandlung gemeinsam mit Ihnen gestalten. Dabei orientieren wir uns an den fachlichen und gesetzlichen Standards der psychiatrischen Behandlung und entwerfen einen individuellen Behandlungsplan, den wir mit Ihnen besprechen.

Auch wenn Sie auf Grundlage des PsychKG eingewiesen werden, haben Sie dennoch ausdrücklich bestimmte Rechte, die Sie einfordern können.

1. Sie können eine Person Ihres Vertrauens benennen, die über die Aufnahme im Krankenhaus unterrichtet wird. Bitte sagen Sie uns, wen wir benachrichtigen sollen.

2. Wir unterstützen Sie dabei, notwendige Hilfen für Ihre Familie und hilfsbedürftige Angehörige zu organisieren.

3. Spätestens am Tag nach der Aufnahme muss eine Richterin oder ein Richter entscheiden, dass Sie auch weiterhin bei uns untergebracht werden sollen. Andernfalls können Sie die Klinik auf eigenen Wunsch verlassen. Sie haben auch ein Recht darauf, mit der Richterin oder dem Richter persönlich zu sprechen. 

4. Wir müssen sicherstellen, dass Sie sich der Unterbringung nicht entziehen. Ein Verlassen des Krankenhauses ist während einer Unterbringung nur im Rahmen der hierfür geltenden Regelungen möglich. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Möglichkeiten im Einzelfall bestehen.

5. Sie haben grundsätzlich das Recht, persönliche Gegenstände in Ihrem Zimmer aufzubewahren. Einschränkungen sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um gesundheitliche Nachteile für Sie oder erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben abzuwenden.

Ein Paragrfaenzeichen wird von einem Stethoskop umschlungen

6. Sie dürfen Post absenden und empfangen, insbesondere mit Ihren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern. Außerdem dürfen Sie telefonieren, sofern andere Personen dadurch nicht erheblich gestört werden.

7. Sie haben das Recht, regelmäßig Besuch zu empfangen, insbesondere von Ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern.

8. Falls Sie – zum Beispiel als Folge Ihrer Krankheit – eine erhebliche Gefahr für Ihre eigene psychische Gesundheit oder das Zusammenleben auf der Station darstellen, können wir Ihren Aufenthalt im Freien beschränken, Sie besonders überwachen oder Ihre Bewegungsfreiheit durch Fixierung einschränken. Diese Maßnahmen werden vorher mit Ihnen besprochen, um Sie gegebenenfalls durch gegenseitige Vereinbarungen abzuwenden. Jede Beschränkung Ihrer Freiheit ist im Rahmen des PsychKGs eng befristet und wird sofort aufgehoben, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Wenn Sie mit der Art und Weise Ihrer Unterbringung oder der Behandlung nicht einverstanden sind, sprechen Sie bitte direkt mit uns darüber. Gegen eine Unterbringung durch das Amtsgericht können Sie förmliche Beschwerde einlegen, über die dann vom Landgericht entschieden wird. Eine Beschwerde über die Krankenhausbehandlung können Sie auch bei der Beschwerdestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vorbringen (Aushang auf Station).